english  



 

Aktuell

Unternehmen





Arbeitsfelder

Produkte

Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen consulting.art&friends, Bernhard Vierling.

I. Werkzeuge, Dienstleistungen und künstlerische Prozesse

Die consulting.art & friends, alleinig vertreten durch Bernhard Vierling,
(nachfolgend kurz CAF genannt) bietet als künstlerische Unternehmensberatung wie systemische Kunstaktionen, Vorträge, Seminar, Klausuren und Beratungsleistungen für Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Unternehmen an. Darüber hinaus werden Publikationen, Bücher und Lebensberatungsinstrumente (nachfolgend Werkzeuge) für Menschen im Wirtschaftsleben angeboten.

Für die Dienstleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen Abschnitt II.
Für alle sonstigen Leistungen gelten die Regelungen ge-mäß Abschnitt III.

II. Dienstleistungen

§ 1 Urheberrecht

1. CAF behält sich sämtliche Rechte am Urheberrecht und alle sonstigen Rechte an Vorträgen, Konzepten, Kunstaktionen, künstlerischen Designs und sonstigen urheberrechtsfähigen Werken, die im Zuge der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entstehen, vor. Die Verwertung, insbesondere durch Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung derartiger Werke ist nur mit schriftlicher Zustimmung von CAF zulässig. Der Mitschnitt von Vorträgen und mündlichen Beiträgen, künstlerischen Events/Performances und Präsentationen mit Hilfe elektronischer Aufzeichnungsgeräte oder Tonbandaufnahme, sowie die Film- oder Video/DVD-aufnahme von Vorträgen und Beiträgen von CAF von der CAF Beauftragten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Veröffentlichungen ohne Zustimmung wird von einem Kaufvertrag ausgegangen und macht den/die Veröffentlichender zahlungspflichtig. Werden darüber hinaus Gestaltungen aus den Bereichen Bildender Kunst, Darstellender, systemischer Gruppenarbeit außerhalb des dokumentarischen Charakters verwendet, z.B. zu Werbezwecken, als Teil der CI, auf Werbebroschüren für Drittveranstaltungen, (alle Arten von visuellen Auftritten) an denen CAF nicht beteiligt ist, wird automatisch der Vertragsfall angenommen.

2. Im Rahmen des jeweiligen Auftrags werden an den Rechten der CAF einfache, nicht übertragbare und auf die Verwertung im Rahmen der Zwecke des Betriebs des Auftraggebers beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt, nachdem der Auftraggeber die für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Honorare und sonstigen Entgelte vollständig bezahlt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Auftrages erwirbt der Auftraggeber kein Nutzungsrecht an Urheberrechten und sonstigen Rechten von CAF.

§ 2 Dienstleistungsvertrag

CAF schuldet bei Vorträgen (nachfolgend § 3), bei Trainings (nachfolgend § 4) oder Beratungsleistungen (nachfolgend § 5) ausschließlich eine Dienstleistung in dem Umfang, wie sie mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Dazu wird CAF im Rahmen seiner Dienstleistungen den Auftraggeber im Hinblick auf das Erreichen seiner mit dem Auftrag verbundenen Zielvorstellungen unterstützen. CAF schuldet jedoch nicht den Erfolg dieser Bemühungen.

§ 3 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers bei Vorträgen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort der von CAF beauftragten Person bzw. der vom Auftraggeber gebuchten Person den Auftritt im Rahmen eines thematisch vorab vereinbarten Vortrages zu ermöglichen. Der Auftraggeber stellt übliche Präsentationsmittel wie Beamer, Lautsprecheranlage und Mikrophon und nach Verienbarung nach dem jeweils üblichen und aktuellen Stand der Technik zur Verfügung.

Der Auftraggeber sorgt für einen störungsfreien Ablauf der Vortragsveranstaltung.

§ 4 Trainings

CAF führt verschiedene Führungstrainings durch. CAF ist verpflichtet, die Trainingsleistungen im vorab vereinbarten Umfang (Trainingsbeschreibungen) durchzuführen und wird schriftliche Trainingsunterlagen im vereinbarten Umfang dem oder den Teilnehmern zur Verfügung stellen.
Die einzelnen Leistungen ergeben sich aus den Trainingsbeschreibungen.

§ 5 Beratungsleistung

(I) Mitarbeiter-, Führungskräfte-Beratungen (Teamklausuren und Coaching) und Unternehmensberatung

1.a) Die Beratung erfolgt streng vertraulich und wird nur aufgrund ausdrücklicher Beauftragung schriftlich dokumentiert und ausgewertet.

b) Die Beratungsleistung wird seitens CAF in dem Umfang erbracht, wie dies vorab ausdrücklich festgelegt wird.

c) Die Auswertung und Erfolgskontrolle der Beratung ist von CAF nur dann geschuldet, wenn dies gesondert beauftragt wird. Der Auswertungsaufwand wird vorab von CAF eingeschätzt und vom Auftraggeber im Rahmen einer Pauschalvereinbarung genehmigt. Die Auswertungsunterlagen sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln.

CAF räumt dem Auftraggeber an den Auswertungsunterlagen ein nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen innerbetrieblicher Zwecke des Auftraggebers ein.

2. CAF vereinbart vor Beginn der Beratung eine Agenda, in der Inhalte, Themen und Termine festgelegt werden. Diese Agenda kann während eines Projektes in beiderseitigem Einvernehmen verändert werden. Hierzu genügt die Email-Dokumentation.

a)Beratungskonzept

Vor Beginn der Beratungsleistungen wird gemeinsam ein Beratungskonzept unter Festlegung der zeitlichen Beratungstermine, der Teilnehmer, der Tagesordnungspunkte und der Beratungsziele vereinbart.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der verbindlichen Vereinbarung dieser Beratungsplanung mitzuwirken.
Gleichfalls zu vergüten sind die Entgelte für sonstige vereinbarte Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Verpflegung, gebuchte Reisen und Hotel für alle Berater) von CAF, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass sich CAF infolge des Ausfalls der Beratungsmaßnahmen Aufwendungen erspart hat.

b)Sonstige Leistungen

Unterkunft, Verpflegung, Getränke für Teilnehmer und die Stellung technischen Equipments für Berater und Teilnehmer sind nur dann verpflichtender Leistungsbestandteil für CAF, wenn dies jeweils ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Derartige Leistungen sind als Mitwirkungsleistung des Auftraggebers zu erbringen, soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird.


§ 6 Haftung

CAF haftet auf Schadensersatz nur im Fall grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung von vertragswesentlichen Rechten und Pflichten (sog. Kardinalpflichten).

Im Fall der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet CAF der Höhe nach beschränkt auf das mit dem Auftraggeber vereinbarte netto Gesamthonorar für den jeweiligen Auftrag.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 7 Entgelte, Zahlungsbedingungen

1. CAF bietet seine Dienstleistungen (§ 4) nach projektabhängig vereinbarten Kostenpauschalen an. Die Entgelte für alle übrigen Leistungen werden individuell vereinbart. Sollte keine anderweitige Vereinbarung getroffen werden, gelten übliche Tages- und Honorarsätze für alle Arten der Dienstleistung als vereinbart. Hinzuzurechnen sind Kosten nach § 11 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

2. Die Entgelte sind wie folgt zur Zahlung fällig:

a) Trainingsleistungen (§ 4) sind vorab, d.h. eine Woche vor Beginn des Trainings vollständig zu bezahlen.
Für Vortragshonorare (§ 3) gilt, dass das Honorar spätestens zwei Wochen vor dem Vortragstermin nach Rechnungsstellung von CAF zu zahlen ist. Spesen sind nach dem Vortragstermin abzurechnen.

b) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der übrigen Leistungen verpflichtet, mit jeweiligem Ver-tragsabschluss 30 % des vereinbarten Gesamthonorars zu bezahlen. Weitere 30 % des Gesamthonorars sind fällig mit Erbringung von 1/3 der vereinbarten Gesamtleistung. Die letzten 40 % sind vom Auftraggeber zu bezahlen mit Erfüllung von 2/3 der Gesamtleistungspflicht von CAF.

3. CAF ist berechtigt, Telefon, Porto, Kommunikationsaufwände, Fotokopierkosten und Kosten des Schriftverkehrs und für sonstige Materialien pauschal, d.h. ohne Einzelnachweise, bis zu 2 % des Netto-Auftragspreises zu beanspruchen.

§ 8 Leistungsverhinderung

Sofern CAF aus nicht von CAF zu vertretenden Gründen an der Erbringung der Leistung gehindert ist, ist das Honorar vom Auftraggeber unter Abzug nachweislich ersparter Aufwendungen zu bezahlen. Im Krankheitsfall von CAF wird die Leistung durch CAF nachgeholt und nicht verrechnet.

§ 9 Kündigungen

Die Aufträge beginnen mit der Erteilung einer schriftlichen oder mündlichen Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung durch CAF und sind bis zur Abwicklung des vollständigen Auftrages unter Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung fest vereinbart. Davon unberührt bleibt das beiderseits bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß der Vorschrift des § 626 BGB.

§ 10 Fortentwicklungen

Werkzeuge, Leistungen und künstlerisches Denken werden ständig weiter entwickelt und verbessert. Es kann daher kurzfristig zu Änderungen gegenüber Angaben in den Verkaufsunterlagen kommen. Dies gilt im besonderen für Prozesse und Designs die einen künstlerischen Charakter haben.

§ 11 Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten

Soweit nicht anderweitig ausdrückliche Vereinbarungen getroffen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, CAF wie folgt Reisekosten zu erstatten:

- Je Kilometer An- und Abreise zum Ort der Veranstaltung/Ort der Beratungstätigkeit EUR 0,50/km;
- Flugkosten nach tatsächlichem Aufwand;
- Deutsche Bundesbahn, Fahrkarte 1. Klasse ohne Bahn-Card nach tatsächlichem Aufwand;
- Hotelkosten nach tatsächlichem Aufwand, in gleichem Hotel wie die TeilnerhmerInnen.

III. Produkte/sonstige Leistungen

Die Verpflichtung zur Lieferung von Gegenständen wie Bücher, CD’c, Kunstwerken, Designs, Gemälde, Zeichnungen, Prozessdesigns und anderen Werkzeugen erfolgt unter Vorbehalt ausreichender Vorräte. Lieferungen an den Auftraggeber erfolgen zzgl. Versandkosten. Die Ware bleibt solange im Eigentum von CAF, bis der Kaufpreis und die Lieferkosten vollständig bezahlt sind.
IV. Allgemeine Vorschriften

1. Leistungsort für alle Leistungen, die CAF nach den unter die Allgemeinen Auftragsbedingungen fallenden Verträge zu erbringen – oder zu beanspruchen hat, ist der Sitz von CAF, Bernhard Vierling, in Berlin.

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den mündlichen Vereinbarungen, Verträgen, Aufträgen, Lieferungen, extern durchgeführten Designs, entsprechend den Produktbeschreibungen in der Website www.consultingartandfriends.com die unter die Allgemeinen Auftragsbedingungen fallen, ist in allen Bereichen Berlin. Dies gilt für alle Länder der EU und außereuropäisches Ausland.

3. Änderungen und Ergänzungen rechtsverbindlicher Aufträge bedürfen der Schriftform. Von diesen AGB abweichende Auftragsbedingungen müssen ausdrücklich vom Auftraggeber vor Vergabe es Auftrages angezeigt werden.
Dies gilt auch für einvernehmlichen Verzicht auf die Schriftform, für Projektentwicklungsformen in denen die Auftragsvergabe überlappend ist.

Bernhard Vierling
consulting.art&friends
Berlin, Dezember 2001

 


Seitenanfang      Home